Die Referenzen zum Reglement beziehen sich sowohl auf die GPK wie auch auf die OPK
Kinderrenten (Artikel 16, 19 und 22)
Renten für Kinder von Rentnern oder Invaliden werden bei Altersrücktritt oder Invalidität fällig.
Waisenrenten werden beim Tod eines aktiven Versicherten oder eines Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente fällig.
Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht für:
- Kinder unter 18 Jahre;
- Kinder, die ein Studium oder eine Berufslehre absolvieren oder eine IV-Rente beziehen und unter 25 Jahre alt sind.
Betrag der Renten:
- Pensioniertenkinderrente: 15% der Rente, die dem Bezüger zusteht;
- Invalidenkinderrente: 20% der Rente, die dem Bezüger zusteht;
- Waisenrente: 20 % der Rente, die dem Bezüger zusteht; diese Rente wird beim Tod des Vaters und der Mutter verdoppelt.
Die Kasse überweist die reglementarischen Leistungen nach Vorliegen der erforderlichen Belege, die der Begünstigte oder sein gesetzlicher Vertreter auf eigene Initiative hin zu unterbreiten hat (siehe Memento "Auszahlung der Kinderrenten").