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Die Referenzen zum Reglement beziehen sich sowohl auf die GPK wie auch auf die OPK
Kurz gefasst --> Merkblatt  

Wann hat der Versicherte Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Artikel 24)?             
Der Versicherte, der über ein Sparkapital verfügt, dessen Dienstverhältnis aufgelöst wurde ohne dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente ihm zusteht, hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung wenn er die Kasse nicht verlässt.

Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, nachdem ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente geltend gemacht werden kann und die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen wird.

Betrag der Freizügigkeitsleistung (Art. 25)

Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem höheren der beiden folgenden Werte:

Spakapital :
Angesparrtes Sparkapital samt Zinsen.

Mindestbetrag (gemäss Artikel 17 des Freizügigkeitsgesetzes):
Die Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens dem folgenden Betrag:

 

Sparbeiträge des Versicherten inkl. Zins gemäss BVG      55'655.- 
Zuschlag von 4 % für jedes Jahr nach Alter 20 (1)     55'655.-
Einlagen des Versicherten einschl. Zinsen (2)     62'565.-
Total     173'875.-


(1) Für einen Versicherten im Alter 40 würde der Zuschlag z.B. wie folgt aussehen: (40 - 20) x 4% x 55'655 = 44'524.-. Der Zuschlag beträgt jedoch maximal 100%.

(2) Die Einlagen des Versicherten umfassen die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen, die vom Versicherten getätigten Einkäufe und die freiwillige Beiträge. Der angewendete Zinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz.

Der oben festgelegte Betrag wird um allfällige im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder infolge einer Scheidung getätigte Vorbezüge mitsamt Zinsen (BVG-Mindestzinssatz) gekürzt.

Die Freizügigkeitsleistung entspricht jederzeit mindestens dem Altersguthaben gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).

Überweisung der Freizügigkeitsleistung (Artikel 26)

Wenn der Versicherte in den Dienst eines neuen Arbeitgebers eintritt:

In diesem Fall wird die Freizügigkeitsleistung gemäss den Angaben des Versicherten an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen.

Wenn der Versicherte nicht in den Dienst eines neuen Arbeitgebers eintritt:
In diesem Fall hat der Versicherte die Wahl, ob er seine Freizügigkeitsleistung
a) für den Abschluss einer Freizügigkeitspolice verwenden oder
b) auf ein Freizügigkeitskonto überweisen will.

Barauszahlung

Der Versicherte kann die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung verlangen:
a) wenn der Betrag der Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag des Versicherten bei Beendigung des Dienstverhältnisses
b) wenn er die Schweiz für ein anderes Land als Liechtenstein endgültig verlässt; wenn der Versicherte endgültig aus der Schweiz in ein Mitgliedstaat der EU, nach Island, Norwegen oder Liechtenstein zieht und obligatorisch gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert bleibt, kann nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden
c) wenn der Versicherte eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, d.h. im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht.

Wenn der Versicherte verheiratet ist, so ist die Barauszahlung nur mit der beglaubigten schriftlichen Zustimmung des Ehegatten zulässig.

Pflichten der Kasse und des Versicherten

Die Kasse bestätigt dem Versicherten den Austritt und fordert ihn auf, ihr innert 30 Tagen die für die Verwendung der Freizügigkeitsleistung erforderlichen Angaben zu unterbreiten.

Der Versicherte teilt der Kasse die vollständigen Angaben der Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers mit oder macht Angaben zur Einrichtung, bei der eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto eingerichtet werden soll.

Reicht der Versicherte die erforderlichen Angaben nicht in der ihm gewährten Frist ein, so überweist die Kasse die Freizügigkeitsleistung samt Zinsen frühestens 6 Monate jedoch spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses an die Auffangeinrichtung.