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Die Referenzen zum Reglement beziehen sich sowohl auf die GPK wie auch auf die OPK
Kurz gefasst --> Merkblatt

Rente des überlebenden Ehegatten (Artikel 20 / 22) 
Beim Tod eines verheirateten Versicherten oder eines verheirateten Bezügers einer Invalidenrente entstehen folgende Leistungen:

- eine Rente an den überlebenden Ehegatten oder eine einmalige Abfindung gemäss den nachfolgenden Bedingungen;
- gegebenenfalls eine Waisenrente.

Bedingungen:
- Der überlebende Ehegatte kommt für eines oder mehrere Kinder auf; oder
- er hat das 40. Altersjahr vollendet und die Ehe dauerte mindestens 2 Jahre.


Betrag der Rente:
60% der versicherten Invalidenrente (Maximum 60% der projezierten Altersrente) oder 60% der ausbezahlten Altersrente.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der im Reglement festgelegten Bedingungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung, die höchstens drei Jahresrenten des überlebenden Ehegatten entspricht, sofern die Ehe drei Jahre oder länger gedauert hat. Ansonsten wird die Abfindung im Verhältnis zur Dauer der Ehe in Monaten berechnet.

Gegebenenfalls erhalten die Waisen eine Waisenrente in der Höhe von 20 % der versicherten Invalidenrente oder 20% der laufenden Altersrente.

Rente für den Konkubinatspartner (Artikel 20 Absatz 7)  
Der überlebende Konkubinatspartner (gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts) wird dem überlebenden Ehepartner für die Zahlung von Leistungen im Todesfall gleichgestellt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des aktiven Versicherten, des Invaliden oder des Altersrentners folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a. Weder der verstorbene Versicherte noch der überlebende Konkubinatspartner ist verheiratet oder lebt in einer eingetragenen Partnerschaft im Sinne des Gesetzes;

b. Es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis in einem die Ehe verbietenden Ausmaß im Sinne der Artikel 95 und 96 des Zivilgesetzbuches;

c. Der überlebende Konkubinatspartner bezieht keine Rente für den überlebenden Ehegatten oder Konkubinatspartner aus einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule;

d. Der überlebende Konkubinatspartner hat mit der versicherten Person in den letzten 5 Jahren unmittelbar vor dem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft in Form eines gemeinsamen Haushalts gebildet oder muss für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen. Die Dauer des Zusammenlebens wird berücksichtigt, wenn die versicherte Person und der Konkubinatspartner nicht verheiratet waren oder eine eingetragene Partnerschaft führten;

e. Der begünstigte Konkubinatspartner wurde der Kasse vom Versicherten zu Lebzeiten schriftlich und spätestens vor dem Bezug der Rentenleistungen mit dem dafür vorgesehenen Formular gemeldet. Die Meldung kann erfolgen, sobald die Bedingung unter Buchstabe d. erfüllt ist.

Ist der überlebende Konkubinatspartner im Zeitpunkt des Todes nicht für eine Rente für den überlebenden Ehegatten anspruchsberechtigt, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Ehegattenrente

Todesfallkapital (Artikel 23)
Stirbt ein aktiver Versicherter (der der Beitragszahlung unterliegt), ohne einen Anspruchsberechtigten auf eine Ehegattenrente / geschiedenen Ehegatten / Konkubinatspartner im Sinne des Reglements zu hinterlassen, wird ein Todesfallkapital fällig.

Das Todesfallkapital entspricht 50% des Sparkapitals abzüglich des Wertes allfälliger fälliger Kinderrenten oder einmaliger Abfindungen.

Begünstigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterbliebenen in folgender Reihenfolge: Ehegatte / der vom Versicherten rechtsgültig bezeichnete Konkubinatspartner; bei dessen Fehlen die unterhaltsberechtigten Personen des verstorbenen Versicherten; bei deren Fehlen die Kinder des verstorbenen Versicherten.

Die Verteilung auf die verschiedenen Begünstigten derselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen.

Tod eines geschiedenen Versicherten (Artikel 21)
Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er folgende Bedingungen erfüllt:

- die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert;und
- es wurde ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen.

Betrag der Leistung
Der Betrag der Jahresrente entspricht dem entgangenen Unterstützungsbetrag abzüglich allfälliger durch andere Versicherungseinrichtungen erbrachten Leistungen höchstens jedoch dem Betrag der Ehegattenrente gemäss den BVG-Mindestanforderungen.

Die reglementarischen Renten werden unter Vorbehalt der Bestimmungen betreffend das Zusammenfallen von Leistungen ausbezahlt, deren Ziel es ist, eine Überversicherung zu vermeiden.