Die Referenzen zum Reglement beziehen sich sowohl auf die GPK wie auch auf die OPK
Kurz gefass --> Merkblatt
Invalidenrente (Artikel 17 - 18)
Ein Versicherter, der von einer permanenten Arbeitsunfähigkeit betroffen ist, erhält ab dem Zeitpunkt, an dem er keinen Anspruch mehr auf das Gehalt oder Taggelder der Krankenkasse oder der IV hat, jedoch frühestens 12 Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgende Leistungen:
- eine Invalidenrente, die 60% des versicherten Gehalts entspricht
- gegebenenfalls eine Invalidenkinderrente.
Hat die IV-Stelle am Ende des Lohnanspruchs oder am Ende der Lohnersatzleistungen den Invaliditätsgrad noch nicht festgelegt, kann die Kasse auf Anfrage der versicherten Person eine provisorische Leistung bezahlen. Diese Leistung besteht aus einer temporären Invalidenrente aufgrund der versicherten Invalidenrente und einem Vorschuss von maximal 80% der voraussichtlichen IV-Rente. Die provisorischen Leistungen werden insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens unseres Vertrauensarztes gewährt und dies für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.
Anerkennung der Invalidität: gestützt auf den Beschluss der IV; der Vorschuss der IV-Rente fällt weg.
Der Versicherte tritt seine Ansprüche bezüglich der Rückerstattung des geleisteten Vorschusses der IV-Renten an die Kasse ab (siehe Formular).
Der von der IV festgestellte Invaliditätsgrad ist für die Leistungen der Kasse massgebend. Der Anspruch auf die Invalidenleistungen wird aufgrund des Verhältnisses der gemäss IV festgelegten restlichen Erwerbsfähigkeit zu der bei der Kasse unmittelbar vor der Erwerbsunfähigkeit versicherten Aktivität ermittelt. Bei einer 100%-igen Invalidität hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 60% des versicherten Gehalts bis zum Referenzrücktrittsalter. Zudem wird er bis zu diesem Zeitpunkt von der Beitragszahlung befreit. Beim Erreichen des Referenzrücktrittsalters wird die Invalidenrente durch eine gemäss dem angesparrten Sparkapital ermittelte Altersrente abgelöst. Bei Teilinvalidität wird der Anspruch auf die Invalidenrente gemäss der im Artikel 17 aufgeführten Skala festgelegt.
Invalidenkinderrente (Artikel 19)
Zudem erhält der Versicherte eine Kinderrente in der Höhe von 20 % der jährlichen Invalidenrente für jedes Kind, das jünger als 18 Jahre alt ist oder sich noch in Ausbildung befindet und jünger als 25 Jahre alt ist.
Die Kasse überweist die reglementarischen Leistungen nach Vorliegen der erforderlichen Belege, die der Begünstigte oder sein gesetzlicher Vertreter auf eigene Initiative hin zu unterbreiten hat (siehe Memento "Auszahlung der Kinderrenten").
Die reglementarischen Renten werden unter Vorbehalt der Bestimmungen betreffend das Zusammenfallen von Leistungen ausbezahlt, deren Ziel es ist, eine Überversicherung zu vermeiden.