Die Referenzen zum Reglement beziehen sich sowohl auf die GPK wie auch auf die OPK
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Wann entsteht Anspruch auf eine Altersleistung ?
Das Referenzalter in der "Geschlossenen Pensionskasse" ist auf 62 Jahre (60 Jahre in den Kategorien 2) festgelegt. In der "Offenen Pensionskasse" entspricht das Referenzalter dem AHV-Alter (reduziert um 2 Jahre für die Kategorie 2). Ab dem vollendeten 58. Altersjahr kann der Versicherte vorzeitig in Pension gehen.
In Einverständnis mit dem Arbeitgeber kann eine Teilpensionierung vorgenommen werden, wenn die Reduktion des Beitragslohnes mindestens 20 % eines Lohnes von 100 % ausmacht.
Das spätest mögliche Rücktrittsalter wird vom Arbeitgeber festgesetzt. Bei einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das Referenzalter hinaus, sehen die Reglemente eine Weiterversicherungsmöglichkeit vor - mit Aufschub der Altersleistungen - und zwar bis zum maximalen 70. Altersjahr.
Wenn ein Versicherter, dessen Dienstverhältnis vor dem Referenzalter abgebrochen worden ist, weiterhin erwerbstätig bleibt, kann er anstelle der Altersleistungen die Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung verlangen.
Art der Leistungen
Die Kasse versichert folgende Leistungen:
a) Altersrente
b) AHV-Überbrückungsrente
c) Pensioniertenkinderrente
d) Rente des überlebenden Ehegatten / Konkubinatspartner; Waisenrente.
Die von der Kasse angewandten Vorsorgepläne sind so genannte "Beitragsprimatspläne". Die Altersleistungen werden in Prozent des angesammelten Sparkapitals aufgrund eines im Reglement festgelegten Umwanldungssatzes ermittelt (Anhang 2 des Reglementes - die Umwandlungssätze der GPK und der OPK sind identisch).
Wie funktionert es ?
Zahlung der Leistungen (Artikel 37 und 14)
In der Regel werden die Altersleistungen monatlich jeweils am Ende des Monats in Form einer Rente entrichtet.
Der Versicherte kann jedoch für höchstens 50% seines Sparkapitals die Ausrichtung in Form einer Kapitalleistungen beantragen. Die entsprechende Erklärung hat der Versicherte spätestens drei Monate vor seiner Pensionierung der Kasse schriftlich abzugeben (Siehe Formular) . Aufgepasst : die Kapitalmeldung ist unwiderruflich.
Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Auszahlung in Kapitalform nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Die Auszahlung erfolgt zusammen mit der Zahlung der ersten Rente.
Altersrente und AHV-Überbrückungsrente (Artikel 13 und 15)
Höhe der Altersrente im ordentlichen Rücktrittsalter
Die Altersrente entspricht dem angesammelten Sparkapital multipliziert mit dem Umwandlungssatz (Anhang 2 des Reglementes - siehe auch schrittweise Anpassung der Umwandlungssätze ab dem 01.09.2020 bis am 31.08.2026).
Beispiel Alter 62: Sparkapital CHF 500'000.-
Berechnung der Rente: 500'000 x 5.00% = CHF 25'000.-
Beispiel Alter 58: Sparkapital CHF 350'000.-
Berechnung der Rente : 350'000 x 4.54% = CHF 15'890.-
Die Nettoaltersrente ergibt sich nach Abzug der lebenslänglichen Kürzung zur Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente.
Bei einer Pensionierung ab 2024 kann sich die versicherte aktive Person für eine Ehegattenrente im Todesfall nach der Pensionierung entscheiden, die höher ist als die standardmässig vorgesehenen 60%. Sie kann ihre Wahl auf eine Ehegattenrente in Höhe von 75% oder 90% ihrer eigenen Altersrente treffen, die dann um 4% bzw. 8% reduziert wird. Die Wahl muss der Kasse spätestens drei Monate vor dem Pensionierungsdatum mitgeteilt werden.
AHV-Überbrückungsrente
Versicherte, die eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine Überbrückungsrente, die ab dem Zeitpunkt der Pensionierung bis zum Erreichen des AHV-Referenzalters ausbezahlt wird.
Die maximale Rente, die der einfachen maximalen AHV-Rente entspricht (ab 2023 jährlicher Betrag von 29'400.-), kann bei Pensionierung ab 3 Jahren vor dem AHV-Referenzalter bezogen werden, bzw. ab Alter 50 in der geschlossenen Kasse (für die Kategorie 2 ab Alter 60 in der geschlossenen Kasse oder 5 Jahre vor dem AHV-Referenzalter in der offenen Kasse).
Betrag
Der Versicherte hat Anspruch auf die maximale Rente, sofern das Sparkapital mindestens so hoch ist wie der Betrag, den er in den letzten 20 Jahren vor der Pensionierung hätte ansparen können. Andernfalls wird die AHV-Überbrückungsrente anteilsmässig berechnet.
Beispiel (Anhang 4 des Reglements): Versicherter der geschlossenen Kasse in Kategorie 1 mit einem jährlichen beitragspflichtigen Gehalt von CHF 50'000, Beschäftigungsgrad von 100%.
Erforderliches Sparkapital für maximale AHV-Überbrückungsrente mit 62 Jahren: 599.87% * 50'000 = 299'935
Wenn das Sparkapital des Versicherten mindestens diesem Wert entspricht, beträgt die Überbrückungsrente CHF 29'400 im Jahreswert oder CHF 2'450 pro Monat.
Bei einer Pensionierung mehr als 3 Jahre vor dem AHV-Referenzalter (oder 5 Jahre in Kategorie 2) wird die Rente über die Bezugsdauer verteilt.
Beispiel: Versicherter in Kategorie 1 mit Pensionierung im Alter von 58 Jahren und AHV-Alter von 65 Jahren.
Jährliche AHV-Überbrückungsrente: 29'400 * 3 (Jahre maximal) / 7 (Bezugsjahre) = 12'600.-
Finanzierung
Die Überbrückungsrente wird bei der Pensionierung finanziert. Der Arbeitgeber übernimmt 50% der Leistung und der zweite Teil wird durch eine Reduktion der Altersrente finanziert.
Beispiel (Anhang 3 des Reglements): Pensionierung mit 62 Jahren und AHV-Überbrückungsrente von 29'400.-, AHV-Alter 65.
Lebenslängliche Reduktion = 29'400 * 50% * 0.15 = 2'205
Die Altersrente wird ab der Pensionierung um CHF 2'205.- Jahreswert oder CHF 183.75 pro Monat reduziert.
Rente des überlebenden Ehegatten und Waisenrente (Artikel 20)
Beim Ableben eines Altersrentners wird eine Rente an den Ehepartner gezahlt, wenn dieser das Alter von 40 Jahren erreicht hat und die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat oder wenn er ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat.
Die jährliche Ehegattenrente beträgt standardmässig 60% oder je nach Wahl der versicherten Person vor der Pensionierung 75% oder 90% der an dem Verstorbenen gezahlten Altersrente.
Der überlebende Ehegatte, der keine der im Reglement festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, höchstens jedoch auf drei Jahresrenten, wenn die Ehe drei Jahre und länger gedauert hat. Andernfalls wird die Abfindung proportional zur Ehedauer in Monaten berechnet.
Es obliegt dem Konkubinatspartner, der der Kasse von der versicherten Person rechtsgültig benannt wurde, die Belege vorzulegen, die es ermöglichen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Ehegattenrente zu überprüfen.
Gegebenenfalls kann eine Waisenrente in Höhe von 20% der Altersrente des Verstorbenen für Kinder (bis zum Alter von 18 Jahren oder 25 Jahren, wenn sie noch in Ausbildung sind) gezahlt werden.
Für Rentenempfänger ist kein Todesfallkapital versichert.
Kinderrenten (Artikel 22)
Ein Altersrentner enthält eine Kinderrente in der Höhe von 15 % der jährlichen Altersrente, falls seine Kinder jünger als 18 Jahre sind oder sich noch in Ausbildung befinden und jünger als 25 Jahre sind.