Die PKWAL verfügt über eine Garantie des Staates Wallis.
Ausschliesslich die GPK profitiert von der Garantie des Staates Wallis im Sinne von Artikel 72c BVG. Die Modalitäten dieser Garantie sind durch ein Reglement des Staatsrates geregelt. Diese Kasse wird im Sinne von Artikel 72a bis 72f BVG nach dem Verfahren der Teilkapitalisierung verwaltet.
Die Garantie des Staates Wallis wird für die Leistungen der OPK nicht gewährt. Diese Kasse wird nach dem Verfahren der Vollkapitalisierung mit Bildung einer Wertschwankungsreserve verwaltet.