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Grundsatz
Bei Scheidung werden die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben gemäss den Artikeln 122, 123, 124 ZGB geteilt.

Beispiel:
- Während der Ehe erworbenes Vorsorgeguthaben des ersten Ehegatten: 50'000
- Während der Ehe erworbenes Vorsorgeguthaben des zweiten Ehegatten: 100'000
- Guthaben, das vom zweiten Ehegatten abgetreten werden muss:
50% von (100'000 - 50'000) = 25'000

Unter Benachrichtigung des Richters wird die Kasse den Betrag in einer Form überweisen, die der Aufrechterhaltung der beruflichen Vorsorge des früheren Ehegatten dient.

Während der Ehe erworbenes Guthaben?
Die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung wird wie folgt berechnet:

Freizügigkeitsleistung am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Referenzdatum)
./. Freizügigkeitsleistung bei der Heirat + Zinsen( *) von der Heirat bis zum Referenzdatum
= während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung

(*) Mindestzins gemäss BVG

Allfällige während der Ehe getätigte Vorbezüge müssen auch in Betracht gezogen werden.

Auf Anfrage des Versicherten oder seines gesetzlichen Vertreters (gegen Vorlage der entsprechenden Vollmacht) berechnet die Kasse den Betrag der während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistung.

Auswirkungen einer Überweisung infolge Scheidung
Auf Anordnung des Richters überweist die Kasse den Betrag an die Vorsorgeeinrichtung oder auf das Freizügigkeitskonto des früheren Ehegatten. Als Folge dieser Überweisung wird das Sparkapital entsprechend herabgesetzt, was eine Reduktion der zukünftigen Altersleistungen bewirkt. Die Invalidenleistungen bleiben aber unverändert.

Der abgetretene Betrag kann ganz oder teilweise wieder eingekauft werden. Die Einkäufe können vollständig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, sofern sie nicht aus einer anerkannten Art von Vorsorge kommen (Freizügigkeitskonto / -police oder gebundene Vorsorge der 3. Säule (A)).

Und wenn der Versicherte Anspruch auf eine Überweisung infolge Scheidung hat?
Der Betrag aus der Vorsorgeeinrichtung, der Freizügigkeitspolice oder dem Freizügigkeitskonto des früheren Ehegatten muss für einen Vorsorgezweck verwendet werden.

Er wird dem Sparkapital gutgeschrieben und erhöht somit die zukünftigen Altersleistungen.

Sonderfall: Teilung der Vorsorgeguthaben und Vorbezüge
Sind während der Ehe Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt worden, so müssen diese im Fall einer Teilung der Vorsorgeguthaben bei Scheidung berücksichtigt werden.

Wenn einer der Ehegatten infolge der Scheidung alleiniger Eigentümer der erworbenen Liegenschaft wird, kann es vorkommen, dass das Scheidungsabkommen Bestimmungen zur Teilung des aus der beruflichen Vorsorge vorbezogenen und in die Liegenschaft investierten Betrags enthält, die im Sinne des Vorsorgerechts nicht anwendbar sind.
 
Neue gesetzliche Bestimmungen ab dem 01.01.2017
Eine Teilung des Vorsorgeguthabens ist neu auch bei Invalidität möglich. Dazu kann es dem geschiedenen Ehegatten eines Altersrentners ein Anrecht auf eine lebenslängliche Rentenleistunge anerkannt werden.
 

Wir empfehlen Ihnen, in einer solchen Situation die Bestimmungen des Scheidungsabkommens zu diesem bestimmten Punkt den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen vorzulegen.

Bei Fragen rund um die Teilung der Vorsorgeguthaben im Fall einer Scheidung informiert und berät die Kasse Sie gerne.