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Nützlich bei einem Vorbezug                                                                   Kurz gefasst --> Merkblatt

"Simulation" um die Auswirkungen eines Vorbezugs auf die zukünftigen Altersleistungen aufzuzeigen

Die Mittel der beruflichen Vorsorge können zum Erwerb oder zur Erstellung von Wohn¬eigentum, zum Er¬werb von Beteiligungen an Wohneigentum oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen verwendet werden.

Definition von Wohneigentum?

Die Verwendung von Mitteln der beruflichen Vorsorge ist zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf vorgesehen und auf den Wohneigentumsanteil des Versicherten beschränkt.

Die Finanzierung von Zweitwohnungen oder Investitionen in Zusammenhang mit dem regelmässigen Unterhalt einer Liegenschaft und deren Werterhaltung kann nicht mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erfolgen.

Gleichermassen können auch Bestandteile, die nicht direkt in Verbindung zum Wohneigentum stehen wie Schwimmbad, Garage, Aussenanlagen etc. nicht mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert werden.

Wie können die Mittel der beruflichen Vorsorge verwendet werden?

Die Mittel der beruflichen Vorsorge können entweder vorbezogen oder verpfändet werden.

Vorbezug: Die Mittel werden tatsächlich ausbezahlt. Der Vorbezug führt zu einer Verminderung der zukünftigen Altersleistungen. Die Invalidenleistungen sind in % des versicherten Gehalts definiert und bleiben demzufolge unverändert (Ausnahme : in gewissen Fällen kann die Ehegattenrente eine Reduktion erfahren). Zudem muss der Versicherte den Vorbezug aus dem Vorsorgekapital versteuern.

Verpfändung: Die Mittel der beruflichen Vorsorge werden bei einem Pfandgläubiger (meistens bei einer Bank, die Hypothekardarlehen gewährt) verpfändet. Die Auszahlung erfolgt nur, wenn der Versicherte die Bedingungen des Pfandvertrags, der mit dem Gläubiger geschlossen worden ist, nicht mehr erfüllen kann. Solange die Mittel auf dem Konto des Versicherten bleiben, bleibt der Versicherungsschutz unverändert und die Mittel müssen im Gegensatz zum Vorbezug nicht versteuert werden.

Über welchen Betrag verfügt der Versicherte?

Bis zum Alter von 50 Jahren kann die gesamte Freizügigkeitsleistung vorbezogen werden. Danach darf höchstens die Hälfte der Freizügigkeitsleistung verwendet werden, mindestens jedoch der Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf den der Versicherte im Alter von 50 Jahren Anspruch hatte. Diese Beträge sind auf dem persönlichen Versicherungsausweis aufgeführt.

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken.

Bis wann kann der Versicherte über die Vorsorgemittel verfügen?

Aktive Versicherte (die noch keine Rente in Anspruch nehmen) können ihre Mittel der beruflichen Vorsorge bis drei Jahre vor dem Referenzrücktrittsalter zur Finanzierung von Wohneigentum für den Eigenbedarf verpfänden oder vorbeziehen.

Ein Vorbezug kann nur erfolgen, wenn der Versicherte schon Eigentümer ist.

Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

Was vor einem Antrag auf einen Vorbezug oder eine Verpfändung sonst noch zu beachten ist.

Vorbezug

Ein Vorbezug beziehungsweise eine Verpfändung erfordert die schriftliche Zustimmung des Ehegatten.

Zur Sicherstellung des Vorsorgezwecks wird eine Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen. Der Vorbezug kann erst nach Eintrag der Veräusserungsbeschränkung erfolgen.

Der Vorbezug muss vom Versicherten zurückbezahlt werden, wenn das Wohneigentum veräussert wird oder wenn Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Der Vorbezug muss von den Erben ganz oder teilweise zurückbezahlt werden, falls beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistungen fällig werden oder falls nicht schon ein Teil des Vorbezugs von einer fälligen Leistung abgezogen worden ist.

Es können keine Einkäufe von Leistungen (vom steuerbaren Einkommen abziehbar) getätigt werden, solange die für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogenen Beträge nicht zurückbezahlt worden sind. Die Rückzahlung erfolgt über Beträge von mindestens 10'000 Franken (ab 1.10.2017).

Bei Rückzahlung entsteht Anspruch auf eine Rückerstattung der Steuern, die beim Vorbezug der Mittel bezahlt worden sind. Bei teilweiser Rückzahlung entsteht Anspruch auf die Rückerstattung eines Teils der bezahlten Steuern.

Verpfändung

Eine Verpfändung erfordert die schriftliche Zustimmung des Ehegatten.

Die Gültigkeit der Verpfändung bedarf des schriftlichen Antrags des Versicherten an die Kasse.

Die Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch ist nur im Fall einer Pfandverwertung erforderlich. In diesem Moment werden die reglementarischen Bestimmungen in Bezug auf den Vorbezug angewendet.

Die Barauszahlung, die Auszahlung von Vorsorgeleistungen sowie die Überweisung bei Scheidung erfordert die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers.

Vorbezug, Verpfändung: wie ist vorzugehen?

Vorbezug

Obwohl im Reglement diesbezüglich keine Frist festgelegt ist, empfehlen wir Ihnen, die Kasse früh genug zu kontaktieren und ihren Antrag mindestens 2 Monate vor dem Datum zu stellen, an dem Sie den Vorbezug zu tätigen wünschen.

Um Ihnen das Vorgehen zu erleichtern, stellt Ihnen die Kasse ein Antragsformular zur Verfügung, das Sie zusammen mit den notwendigen Belegen an die Adresse der Kasse schicken müssen. Unsere Dienste werden daraufhin Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

In den meisten Fällen ermöglichen folgende Belege der Kasse Ihren Antrag zu bearbeiten:

Bei Neuerwerb:
- das Antragsformular
- eine Kopie des Kaufvertrags
- eine Kopie des Grundbucheintrags als Beweis für Ihre Eigentümerschaft
- einen Finanzierungsplan, Bestätigung der Bank und des Notars, die die Verwendung der Vorsorgemittel nachweisen
- Festlegung der Adresse, an die der Betrag überwiesen werden soll, in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen kann eine Auszahlung direkt an den Versicherten selbst nicht in Betracht gezogen werden.

Bei Rückzahlung eines Hypothekardarlehens:
- das Antragsformular
- eine Kopie des Grundbucheintrags als Beweis für Ihre Eigentümerschaft
- Bestätigung der Höhe des Hypothekardarlehens und der Möglichkeit dieses zurück zu bezahlen
- Festlegung der Adresse, an die der Betrag überwiesen werden soll, in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen kann eine Auszahlung direkt an den Versicherten selbst nicht in Betracht gezogen werden.

Die Kasse kann dem Versicherten einen Beitrag von höchstens 350 CHF zur Deckung der Bearbeitungskosten des Dossiers abziehen, zu bezahlen auf das Bankkonto der PKWAL. Steuern und andere durch den Vorbezug verursachte, zusätzliche Kosten gehen zulasten des Versicherten. PKWAL übernimmt aber die Kosten für den Eintrag im Grundbuch (Maximum 100.-).


Verpfändung

Bei einer Verpfändung erforderliche Beweisdokumente:

Nachdem Sie die Möglichkeit einer Verpfändung Ihrer Freizügigkeitsguthaben und -leistungen mit dem Pfandgläubiger (Finanzierungsinstitut / Bank) vereinbart haben, stellen Sie der Kasse bitte folgende Dokumente zu:

- das Antragsformular
- eine Kopie des Kaufvertrags
- eine Kopie des Grundbucheintrags als Beweis für Ihre Eigentümerschaft
- einen Finanzierungsplan, Bestätigung der Bank und des Notars, die die Verwendung der Vorsorgemittel nachweisen
- eine Kopie des Pfandvertrags.

Die Kasse kann dem Versicherten einen Beitrag von höchstens 150 CHF zur Deckung der Bearbeitungskosten der Verpfändung abziehen, zu bezahlen auf das Bankkonto der PKWAL.

Bei Fragen rund um den Vorbezug oder die Verpfändung Ihrer Freizügigkeitsguthaben informiert und berät die Kasse Sie gerne.