Erforderlich/nützlich bei einem Einkauf Kurz gefasst --> Merkblatt
Wann kann ein Versicherter einen Einkauf tätigen?
Jeder aktive Versicherter, der kein Vorsorgeguthaben im Rahmen der Woheigentumsförderung bereits bezogen hat, kann einen Einkauf leisten.
Wenn, nach Berücksichtigung der eingebrachten Eintrittsleistung oder allfälligen vorhandenen Freizügigkeitsgutghaben, ein Einkaufspotential noch besteht, kann der Versicherte jederzeit aber höchstens einmal im Jahr, einen Minimalbertag von CHF 3'000.- einkaufen.
Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden.
Die durch private Mittel finanzierten Einkäufe können vollständig von den Steuern abgezogen werden. Auch allfällige im Rahmen der gebundenen Vorsorge der 3. Säule verfügbare Guthaben können zum Einkauf von Vorsorgeleistungen verwendet werden, wobei jedoch nicht die Möglichkeit besteht, diese von den Steuern abzuziehen.
Falls Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt worden sind, hat die Rückerstattung dieser Beträge Priorität.
Die Einkaufsmöglichkeiten von Versicherten, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben oder aus dem Ausland zugezogen sind, unterstehen besonderen Bestimmungen. Interessierte können bei der Kasse zusätzliche Informationen einholen.
Einkaufsmöglichkeiten
Die Einkaufsmöglichkeiten können Sie dem Leistungsausweis entnehmen (Ziffer 7). Das Einkaufspotentiel ist von dem gewählten Plan abhängig (siehe Merkblatt "Plan nach Ihrer Wahl".
Ein Einkauf erhöht das Sparkapital und verstärkt somit die zukünftigen Leistungen bei einem Rücktritt vor/im/nach dem Schlussalter. Die Risikoleistungen sind in % des versicherten Gehalts definiert und werden von einem Einkauf nicht beeinflusst. Ausnahme: sollte die Ehegattenrente vor dem Einkauf noch nicht 60% der Invalidenrente betragen, wird sie duch einen Einkauf erhöht.
Auf Anfrage informiert und berät Sie die Kasse gerne über die verschiedenen Einkaufsmöglichkeiten.