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Die Referenzen zum Reglement beziehen sich sowohl auf die GPK wie auch auf die OPK
Kurz gefasst --> Merkblatt

Beginn der Versicherung (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 7)

Risikoversicherung (Invalidität/Tod)
:
Bei Antritt des Dienstverhältnisses, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.

Altersversicherung :
Bei Antritt des Dienstverhältnisses, frühestens aber am 1. Januar des Folgejahres nach Erreichen des 21. Altersjahres.

Kreis der Versicherten (Artikel  3)

Personen, deren Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert und deren Jahreslohn den in Artikel 2 BVG festgelegten Mindestlohn (CHF 22'050.- für das Jahr 2023 - 75% der max. einfachen AHV-Rente) übersteigt, sind obligatorisch bei der Kasse versichert.
Dies sind insbesondere:
a) das Personal des Staates Wallis
b) das Personal von angeschlossenen Institutionen
c) das Personal der Kasse

Personen die ab dem 01.01.2012 PKWAL angeschlossen sind werden nach den Reglementsbestimmungen der "Offenen Pensionskasse" (die OPK) versichert. Personen die vor dem 01.01.2012 PKWAL bereits angeschlossen waren sind nach den Bestimmungen der "Geschlossenen Pensionskasse" versichert (die GPK).

Der Kasse nicht beitreten können:
a. die Personen, die in einem befristeten Dienstverhältnis von höchstens 3 Monaten stehen; Absatz 3 bleibt vorbehalten;
b. die Personen, die obligatorisch bei einer anderen vom Staat erkannten Vorsorgeeinrichtung versichert sind;
c. die Personen, die bei ihrem Dienstantritt im Sinn der IV zu mindestens 70% invalid sind.

Artikel 3 Abs. 3 und 4 des Reglements enthält zudem Bestimmungen betreffend die Beitrittsbedingungen bei aufeinander folgenden Anstellungen sowie die freiwillige Aufnahmemöglichkeit bei Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit.