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Die Referenzen zum Reglement beziehen sich sowohl auf die GPK wie auch auf die OPK
Kurz gefasst --> Merkblatt

Invalidenrente (Artikel 17)

Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Invalidenrente

Der Anspruch auf eine Invalidenrente der Kasse beginnt mit dem Anspruch auf eine IV-Rente - frühestens jedoch nach Beendigung des Lohnanspruches oder Taggelder - und endet bei Wiederlangung der Erwerbsfähigkeit oder spätestens beim Erreichen des Referenzrücktrittsalters. Ab diesem Zeitpunkt hat der Versicherte Anspruch auf eine Altersrente. Das Referenzrücktrittsalter hängt von der Versicherten-Kategorie und von des Kasse ab.  Es gilt das Alter 62 in der "Geschlossenen Pensionskasse" (Alter 60 für Kategorie 2) und das AHV-Alter in der "Offenen Pensionskasse" (reduziert um 2 Jahre für Kategorie 2). Die reglementarischen Bestimmungen der OPK sehen allerdings für Frauen vor, dass das Referenzalter der Männer auch gilt.   

Altersrente

Die per 31.12.2011 bereits laufenden Invalidenrenten werden in der Regel beim Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters durch eine gleich hohe Altersrente ersetzt (Leistungsprimat).

Invalidenrenten mit Begin ab dem 01.01.2012 werden beim Erreichen des Referenzrücktrittsalters durch eine nach dem Beitragsprimatplan ermittelten Altersrente abgelöst. Je nach Verzinsung des Sparkapitals, wird die Altersrente von der bisherigen Invalidenrente abweichen.

Der Anspruch auf Invalidenkinderrenten endet beim Erreichen des Referenzrücktrittsalters. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen über die Pensioniertenkinderrenten anwendbar.

Jährliche Überprüfung bei Überversicherung

Der Betrag der Kürzung im Fall einer Überversicherung wird periodisch überprüft. Die Überprüfung richtet sich nach der allgemeinen Entwicklung der Löhne einerseits, der Leistungen andererseits sowie dem Erlöschen oder dem Entstehen eines Leistungsanspruchs. 

Meldepflicht des Versicherten

Der Versicherte hat der Kasse jede Änderung, die einen Einfluss auf den Betrag der überwiesenen Leistungen haben könnte, zu melden. Dies betrifft insbesondere jede Änderung in Bezug auf den Invaliditätsgrad oder ein allfälliges Nebeneinkommen aus einer vom Versicherten ausgeübten Erwerbstätigkeit.