Die Referenzen zum Reglement beziehen sich sowohl auf die GPK wie auch auf die OPK
Kurz gefasst --> Merkblatt
Rente des überlebenden Ehegatten (Artikel 20)
Stirbt der Bezüger einer Alters-, bzw. Invalidenrente, so hat der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner Anspruch auf eine Rente, falls:
- er für eines oder mehrere Kinder aufkommt oder
- das 40. Altersjahr vollendet hat und die Ehe oder die Partnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat.
Betrag der Rente
Die jährliche Rente entspricht 60% - oder je nach Wahl der versicherten Person vor der Pensionierung (diese Möglichkeit wurde für Pensionierungsfälle ab dem Jahr 2024 eingeführt) - 75% oder 90% der an den Verstorbenen gezahlten Altersrente.
Beim Tod eines Bezügers einer Invalidenrente entspricht die Ehegattenrente höchstens 60% der projizierten Altersrente.
Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als die versicherte Person, wird die Ehegattenrente für jedes ganze oder angebrochene Jahr, das die Differenz von 15 Jahren übersteigt, um 2% der vollen Ehegattenrente gekürzt, höchstens jedoch um 30%.
Es obliegt dem Konkubinatspartner, der der Kasse von der versicherten Person rechtsgültig benannt wurde (vor der Pensionierung), die Belege vorzulegen, die es ermöglichen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Ehegattenrente zu überprüfen.
Einmalige Abfindung für den Ehegatten oder eingetragenen Partner, der keinen Anspruch auf eine Rente hat
Erfüllt der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner keine der im Reglement festgelegten Bedingungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung, die höchstens drei Jahresrenten des überlebenden Ehegatten entspricht, sofern die Ehe oder die Partnerschaft drei Jahre oder länger gedauert hat. Ansonsten wird die Abfindung im Verhältnis zur Dauer der Ehe in Monaten berechnet.
Tod eines geschiedenen Versicherten (Artikel 21)
Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern:
- die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, und
- ihm im Scheidungsurteil wurde ihm eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist.
Der Betrag der ausbezahlten Jahresrente entspricht dem entgangenen Unterstützungsbetrag abzüglich allfälliger durch andere Versicherungseinrichtungen erbrachten Leistungen höchstens jedoch dem Betrag der Ehegattenrente gemäss den BVG-Mindestanforderungen.
Kinderrenten (Artikel 22)
Renten für Kinder von Rentnern oder Invaliden werden bei Altersrücktritt oder Invalidität fällig.
Waisenrenten werden beim Tod eines Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente fällig.
Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik «Leistungen für Kinder».